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Steuern, Umlagen und Abgaben für Erdgas

Um für den kommenden Winter vorzusorgen, hat die Bundesregierung alle Betreiber von Gasspeicher-Anlagen in Deutschland dazu verpflichtet, ihre Speicher schrittweise zu füllen. So sollen einerseits die Energieversorgung in den kalten Monaten gewährleistet und andererseits heftige Preisausschläge eingedämmt werden. Das Gasspeichergesetz gibt entsprechende Füllstände vor, aktuell: 1. Oktober 85 %, 1. November 95 %, 1. Februar 30 %. Um die damit verbundenen Kosten zu decken, hat die Bundesregierung zum 01. Oktober 2022 gemäß § 35e Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) eine Speicherumlage eingeführt. Seit dem 01. Juli 2024 beträgt die Höhe der Umlage 0,3 ct/kWh brutto.

Jeder Gasversorger bekommt die Umlage in Rechnung gestellt und muss sie an seine Kund*innen weitergeben. Die Höhe der Umlage wird regelmäßig geprüft und angepasst – das kann bei späteren Anpassungen dann teurer, aber auch preiswerter werden.

 

Die Bilanzierungsumlage wurde 2015 eingeführt, um den erwarteten Fehlbetrag aus dem Einsatz von Regel- und Ausgleichsenergie gemäß GABi Gas 2.0 (Grundmodell für Ausgleichsleistungen und Bilanzierungsregeln im Gassektor) zu decken. Hierbei geht es um den Gasfluss in den Netzen sowie den Geldfluss im Bilanzkreis zwischen den Netzen. Die Bilanzierungsumlage wurde bisher jährlich zum 1. Oktober festgelegt und über die Lieferanten an alle Endverbraucher weitergegeben. Der Satz der Bilanzierungsumlage wird getrennt für SLP- und RLM-Lieferstellen* angegeben. Seit dem 01. Oktober 2023 beträgt die Höhe der Bilanzierungsumlage für SLP- und RLM-Lieferstellen 0,00 ct/kWh. 

 

*Die Abkürzung SLP bedeutet Standardlastprofil. Es wird zur Bestimmung des erwarteten Energiebedarfs von kleineren Verbrauchern genutzt. Kleinere Verbraucher sind beispielsweise Haushalte, kleine Supermärkte oder Reisebüros. 
Die Abkürzung RLM steht für „Registrierende Leistungsmessung“. RLM-Zähler werden bei Kunden eingesetzt, die einen sehr hohen Verbrauch haben. Für Erdgas ist der Einbau eines RLM-Zählers unter anderem ab 1.500.000 kWh Energieverbrauch pro Jahr gesetzlich verpflichtet.

 

Die Energiewende wird weiter vorangetrieben: Am 01. Januar 2021 trat das neue Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) – als Teil des Klimapakets der Bundesregierung – in Kraft. Es verpflichtet Unternehmen, die mit Heizöl, Erdgas, Flüssiggas, Kohle, Benzin oder Diesel handeln, eine CO2-Abgabe auf in Verkehr gebrachte Brennstoffe zu leisten. Dazu müssen seit 2021 pro verkaufter Tonne CO2 Emissionszertifikate erworben werden. Alle Gasversorger sind von dieser Regelung betroffen. Dieser sogenannte CO2-Preis soll zu einem bewussteren Umgang mit fossilen Energieträgern bewegen, um die Klimaziele umzusetzen.

Der CO2-Preis ist eine gesetzliche Preiskomponente und wird genauso wie Steuern und Abgaben auf die Energiepreise erhoben. Der Preis für eine Tonne CO2-Emissionen steigt jedes Jahr. Er wird entsprechend des jeweiligen CO2-Ausstoßes, der bei der Verbrennung der Energieträger freigesetzt wird, umgelegt. Bei Erdgas beträgt der CO2-Ausstoß ca. 182 g pro Kilowattstunde.

Berechnung CO2-Preis je kWh Erdgas für die Jahre 2021-2026:

Jahr

2021

2022

2023

2024

2025

2026

CO2-Preis

25 €/t
2,5 ct/kg

30 €/t
3 ct/kg

30 €/t
3 ct/kg

45 €/t
4,5 ct/kg

55 €/t
5 ct/kg

55 - 65 €/t
5,5 - 6,5 ct/kg

CO2-Preis je kWh Erdgas netto

0,455 ct/kWh

0,546* ct/kWh

0,544* ct/kWh

0,816 ct/kWh

0,997 ct/kWh

 

CO2-Preis je kWh Erdgas brutto

0,54 ct/kWh

0,65 ct/kWh

0,65 ct/kWh

0,97 ct/kWh

1,19 ct/kWh

 

*abhängig vom Umrechnungsfaktor (€/Tonne in ct/kWh)

Um Mieter zu entlasten und Vermietern einen Anreiz für Investitionen in klimaschonende Heizungssysteme und zu energetischen Sanierungen zu geben, wurde ab 2023 das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) eingeführt. Dabei gibt es eine stufenweise Aufteilung der CO2-Kosten: Je weniger CO2 pro Quadratmeter ausgestoßen wird, desto geringer ist der Anteil, den Vermieter zahlen müssen. 

Die Kostenaufteilungspflicht gilt erst für Abrechnungszeiträume, die mit oder ab dem 1. Januar 2023 beginnen. Das heißt für Abrechnungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2023 begonnen haben, aber erst danach enden, tragen Mieter noch die vollen CO2-Kosten. Ab dann müssen Vermieter in ihren Heizkostenabrechnungen den CO2-Betrag inkl. eigenem Anteil ausweisen. Mieter mit Gasetagenheizung zahlen vorab die gesamte CO2-Abgabe, haben aber einen anteiligen Rückerstattungsanspruch gegenüber ihrem Vermieter. Für die Aufteilung der CO2-Kosten stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Vermietern und Mietern ein CO2-Rechentool zur Verfügung.

 Mehr Informationen zum Gesetz und das 10-stufige Modell zur Kostenteilung finden Sie hier.

 

Abgaben

Die Nettoarbeitspreise enthalten:

  • die ermäßigte Energiesteuer auf Gas in Höhe von zurzeit 0,55 Cent/kWh sowie
  • die Konzessionsabgaben für die Kommunen mit folgenden Höchstbeträgen
  Abgabe
Bei Gas ausschließlich für Kochen und Warmwasser in Gemeinden mit bis zu  
25.000 Ein­wohnern 0,51 Cent/​kWh
100.000 Ein­wohnern 0,61 Cent/​kWh
Bei sonstigen Tariflieferungen in Gemeinden mit bis zu  
25.000 Ein­wohnern 0,22 Cent/​kWh
100.000 Ein­wohnern 0,27 Cent/​kWh

Steuern, Abgaben, Umlagen und Ge­bühren auf Strom

Auf viele Kostenbestandteile des Strompreises haben die Stadtwerke Castrop-Rauxel keinen Einfluss. So fallen unter anderem Konzessionsabgaben, Steuern und Netzentgelte an. Diese Kosten finden sich eins zu eins in Ihrem Strompreis wieder. Es gibt aber auch Kosten, welche durch Versäumnisse unserer Kunden von den Stadtwerken Castrop-Rauxel erhoben werden müssen.

Welche Kosten dies im Einzelnen sind? Wir klären Sie auf. 

Der KWK-G-Aufschlag dient der Förderung von Kraft-Wärme-Kopplungs (KWK)- Anlagen, die gleichzeitig Energie und Wärme erzeugen. Am 19. Juli 2012 ist das neue KWK-Gesetz in Kraft getreten. Der KWK-G-Aufschlag und die EEG-Umlage werden auf jede verbrauchte Kilowattstunde umgelegt.

Alle Windparks auf dem Meer werden als Offshore-Windparks bezeichnet. Durch die Offshore-Haftungsumlage werden Verbraucher an Zusatzkosten bei Netzanschlussproblemen von Windparks beteiligt. Die Offshore-Haftungsumlage wurde in 2013 erstmalig erhoben. Nach § 17 f Abs. 7 EnWG 2012 sind Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet, die für den Belastungsausgleich erforderlichen Aufschläge auf die Netzentgelte (Offshore-Haftungsumlage) im Internet zu veröffentlichen.

Durch das Energiewirtschaftsgesetz und die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) wurde im Jahr 2011 vom Gesetzgeber eine zusätzliche Entlastung stromintensiver Betriebe beschlossen. Diese können eine vollständige Befreiung von den Netzentgelten bei der Bundesnetzagentur beantragen. Um diese Entlastung auszugleichen wird seit dem 01.01.2012 eine zusätzliche Umlage, die sogenannte StromNEV Umlage (Sonderkunden-Umlage) von allen Stromkunden erhoben.

Diese Umlage wurde erstmalig zum 1. Januar 2014 erhoben. Als abschaltbare Lasten gelten eine oder mehrere Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie. Die Anbieter von sogenannten Abschaltleistungen erhalten für deren Bereitstellung sowie für jeden Abruf eine Vergütung.

Die Konzessionsabgabe ist eine Gebühr, die an Kommunen gezahlt wird, um Straßen und Wege für den Betrieb von Stromleitungen nutzen zu dürfen. Die Höhe der Konzessionsabgaben ist abhängig von der Einwohnerzahl der Kommune und entsprechend gestaffelt.

Die Stromsteuer ist eine Verbrauchssteuer und gilt seit April 1999. Sie ist eine indirekte Steuer und wird über den Strompreis an den Endverbraucher weitergegeben. Circa 90 Prozent dieser Steuer fließen in die Rentenkasse.

Der Transport und die Verteilung von Energie zum Endverbraucher ist Aufgabe der Netzbetreiber. Diese erhalten dafür die sogenannten Netznutzungsentgelte, die durch die Bundesnetzagentur geprüft werden und von allen Netznutzern zu zahlen sind. Die jeweils gültigen Netznutzungsentgelte des für Sie zuständigen Netzbetreibers finden Sie auf dessen Internetseite. Ihren Netzbetreiber teilen wir Ihnen erstmalig in der Vertragsbestätigung und danach in den Jahresverbrauchsabrechnungen mit.

Links

Weitere Informationen erhalten Sie unter Netztransparenz – Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber.

Website Netztransparenz

Mahngebühren

Mahngebühren je Mahnung

3 Euro (Endpreis)

Einsatz eines Beauftragten zum Inkasso / zur Zwischenablesung

nach tatsächlichem Aufwand

Rücklastgebühren der Bank

nach tatsächlichem Aufwand